Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

PHAESON Energy Consulting GmbH

Version 2 | Stand 15. September 2026

Gesellschaft: PHAESON Energy Consulting GmbH
Sitz: Brunnhofstrasse 35, 4900 Langenthal
Kontakt: +41 62 922 77 55 | philipp.bolognini@phaeson.ch
UID: CHE-387.464.805

Hinweis zur Anwendung: Diese AGB bilden zusammen mit dem jeweiligen Angebot, Vertrag und allfälligen projektspezifischen
Anhängen den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.


1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beratungs-, Planungs-, Projektmanagement-, Umsetzungs-,
Asset-Management-, Betriebsführungs-, Energievermarktungs-, Energiebeschaffungs-, Handels-, Plattform- und sonstigen
Dienstleistungen der PHAESON Energy Consulting GmbH (nachfolgend «PHAESON») gegenüber ihren Auftraggebern, soweit im
jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.
Diese AGB gelten, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich auf sie verwiesen und dem Auftraggeber
die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden abgelehnt,
sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht.
Angebote von PHAESON sind freibleibend und stellen eine Einladung zur Offertstellung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn PHAESON eine Auftragsbestätigung in Textform ausgestellt hat.
Bis zur Auftragsbestätigung übernimmt PHAESON keine Bindungswirkung aus einem Angebot. Individuelle schriftliche oder in
Textform vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Leistungskatalog, Pflichtenheft oder einer anderen
projektspezifischen Vereinbarung. Soweit mehrere Vertragsdokumente bestehen, gehen die spezielleren und individuell vereinbarten
Regelungen den allgemeineren Regelungen vor.


2. Leistungserbringung, Sorgfalt und Leistungsabgrenzung
PHAESON erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen fachlichen Sorgfalt und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung verfügbaren Informationen sowie der erkennbaren technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen
Rahmenbedingungen. Geschuldet ist eine sorgfältige fachliche Tätigkeit, nicht ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher
Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
Machbarkeitsstudien bzw. fachliche Einschätzungen zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit, Planungen, Berechnungen,
Gutachten, Kontrollen und Empfehlungen beruhen auf dem vereinbarten Prüfungsumfang. Sicht-, Thermografie-, Mess- und
Stichprobenkontrollen bilden den zum Prüfzeitpunkt unter den vorhandenen Zugangs-, Witterungs- und Betriebsbedingungen
erkennbaren Zustand ab und stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine vollständige Prüfung auf sämtliche
denkbaren Mängel dar.
Rechtliche, steuerliche, versicherungstechnische oder finanzaufsichtsrechtliche Beratung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich
vereinbart wurde. Technische Normen und Regelwerke, insbesondere SIA-Normen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im
jeweiligen Vertragsverhältnis ausdrücklich einbezogen werden.

3. Vergütung und Zahlung
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot, Vertrag oder Tarifblatt. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern eine solche geschuldet ist. Zusatzleistungen, Änderungswünsche oder Mehraufwand
ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach vorgängiger Freigabe nach Aufwand oder gemäss separater Offerte
verrechnet.
PHAESON kann bei Projektaufträgen Akonto-, Teil- oder Meilensteinzahlungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsfortschritt
verlangen. Bei pauschalen oder phasenbezogenen Honoraren gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegten
Zahlungsmodalitäten.
Ist ein fälliger Meilenstein inhaltlich bestritten, hat der Auftraggeber den bestrittenen Anteil unter Vorbehalt zu bezahlen und seinen
Einwand innert 7 Tagen schriftlich zu begründen. PHAESON ist berechtigt, die Erbringung nachfolgender Leistungsphasen bis zur
Klärung zurückzubehalten.
Rechnungen sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 %
p.a. geschuldet. Durch den Zahlungsverzug verursachte Inkasso- und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Zahlungsverzug oder ungenügender Mitwirkung des Auftraggebers ist PHAESON nach vorgängiger Mitteilung berechtigt, die
Leistungserbringung bis zur Behebung des Zustands auszusetzen. Daraus entstehende Terminverschiebungen oder
Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.


4. Mitwirkung, Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
Der Auftraggeber stellt PHAESON die für die Leistungserbringung erforderlichen und ihm zugänglichen Unterlagen, Daten, Zugänge,
Auskünfte, Entscheide und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig und nach bestem Wissen richtig zur Verfügung. Er informiert
PHAESON über Änderungen, die für die Leistungserbringung wesentlich sein könnten.
PHAESON darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Informationen vertrauen.
Mehraufwand, Verzögerungen oder notwendige Anpassungen infolge fehlender, verspäteter, fehlerhafter oder nachträglich
geänderter Grundlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers und führen zu einer entsprechenden Anpassung der Termine.
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. PHAESON haftet nicht für
Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, Behörden, Netzbetreiber, Hersteller, Unternehmer, externe Fachpersonen, fehlende
Systemzugänge, Lieferengpässe, ungeeignete Witterung, Netz- oder Kommunikationsausfälle, Cyberereignisse oder andere
ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegende Umstände verursacht werden.
Kann PHAESON aus Gründen, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, Termine nicht einhalten, verlängern sich die
Termine und Fristen angemessen. PHAESON informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
Bei höherer Gewalt oder vergleichbaren aussergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen,
Epidemien/Pandemien, grossflächige Infrastrukturausfälle oder krankheits- bzw. unfallbedingte Verhinderung von
Schlüsselpersonen, deren Einsatz zwingend vereinbart wurde und die nicht ersetzt werden können) ruhen die betroffenen
Leistungspflichten für die Dauer der Beeinträchtigung. Dauert die Beeinträchtigung länger als drei Monate an, ist jede Partei
berechtigt, die betroffene Leistungsphase oder den betroffenen Einzelauftrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. In diesem
Fall werden bereits erbrachte Leistungen nach effektivem Aufwand vergütet. Geleistete Vorauszahlungen werden, abzüglich der
vergüteten Aufwendungen und nachgewiesenen Spesen, zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche beider Parteien sind
ausgeschlossen.


5. Kündigung und Projektabbruch
Aufträge können nach Massgabe des anwendbaren Rechts und der jeweiligen Einzelvereinbarung beendet werden. Das Recht beider
Parteien zur jederzeitigen Kündigung gemäss Art. 404 OR bleibt vorbehalten.
Bei Beendigung sind sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen, angefallenen Auslagen sowie
bereits verbindlich eingegangenen und nicht mehr vermeidbaren Verpflichtungen gegenüber Dritten zu vergüten. Bei Pauschal- oder
Phasenhonoraren erfolgt die Abrechnung nach dem nachweisbaren Leistungsstand, sofern keine abweichende Vereinbarung
besteht.
Ansprüche wegen einer Kündigung zur Unzeit sowie sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. PHAESON
unterstützt auf Wunsch und gegen Vergütung eine geordnete Übergabe der bis dahin erstellten projektbezogenen Unterlagen.
Kündigt der Auftraggeber zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR, hat er PHAESON den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen,
insbesondere bereits disponierte Kapazitäten und nicht mehr vermeidbare Verpflichtungen gegenüber Dritten. Zwingende gesetzliche
Ansprüche beider Parteien bleiben vorbehalten.

 

6. Haftung und Drittleistungen
PHAESON haftet für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung im gesetzlich zwingenden Umfang. Die
Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Soweit ein Haftungsausschluss im Einzelfall nicht zulässig oder nicht durchsetzbar ist, ist die Haftung von PHAESON für
nachgewiesene direkte Schäden auf das für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Nettohonorar beschränkt, höchstens jedoch
auf CHF 100’000 insgesamt pro Auftrag. Bei laufenden Dauermandaten gilt als Bezugsgrösse das in den zwölf Monaten vor Eintritt des
haftungsbegründenden Ereignisses geschuldete Nettohonorar, ebenfalls höchstens CHF 100’000. Sofern im jeweiligen Einzelauftrag
ein abweichender Haftungsdeckel ausdrücklich vereinbart ist, geht dieser vor.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, entgangene
Einsparungen, Produktions- oder Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrüche, Finanzierungskosten sowie reine Datenverluste
ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
PHAESON haftet nicht für Schäden, soweit diese auf unvollständigen oder fehlerhaften Grundlagen, fehlenden Daten oder Zugängen,
nicht oder verspätet umgesetzten Empfehlungen, Entscheidungen des Auftraggebers, Wetter- oder Netzeinflüssen, Änderungen der
Rechts- oder Marktbedingungen oder Ausfällen externer Systeme beruhen. Um die Haftungsfreistellung bei nicht umgesetzten
Empfehlungen geltend machen zu können, hält PHAESON entsprechende Empfehlungen schriftlich fest (z.B. per E-Mail oder im
Sitzungsprotokoll) und weist auf die möglichen Konsequenzen der Nichtbefolgung hin.
Spezialisierte Fachpersonen und Unternehmer werden grundsätzlich direkt durch den Auftraggeber beauftragt. Für deren Leistungen
haftet PHAESON nicht. Eine allfällige Verantwortung beschränkt sich auf die im eigenen Leistungsumfang geschuldete sorgfältige
Auswahl, Empfehlung oder Instruktion. Beauftragt PHAESON mit Zustimmung des Auftraggebers Hilfspersonen im eigenen Namen,
wird deren Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang nach denselben Grundsätzen beschränkt.


7. Wirtschaftlichkeit, Energiebeschaffung, Energiehandel und Plattformen
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen, Simulationen, Tarifvergleiche und Business Cases stellen fachliche
Einschätzungen auf Basis der jeweils verfügbaren Daten und Annahmen dar. PHAESON übernimmt keine Gewähr für das tatsächliche
Eintreten prognostizierter Erträge, Einsparungen, Renditen, Energiepreise, Tarife, Förderbeiträge oder sonstiger wirtschaftlicher
Vorteile.
Die konkrete Rolle von PHAESON in der Energiebeschaffung, Bündelung, Vermarktung oder im Handel von Energie sowie beim Betrieb
digitaler Plattformen richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
PHAESON übernimmt keine Garantie für Marktpreise, Handelsmargen, Liquidität, Gegenparteiverhalten, Verfügbarkeit von
Herkunftsnachweisen oder Flexibilitätsmärkten, Netzkapazitäten, regulatorische Entwicklungen oder die Verfügbarkeit externer
Markt-, Mess-, Kommunikations- und Plattformdienste.
Soweit PHAESON Energie oder energienahe Leistungen im eigenen Namen beschafft, vermarktet oder handelt, gehen die jeweiligen
produktspezifischen Verträge und Preisvereinbarungen diesen AGB vor. Für digitale Plattformen oder Schnittstellen besteht ohne
gesondert vereinbartes Service Level Agreement (SLA) kein Anspruch auf unterbruchsfreie oder permanente Verfügbarkeit. Eine
Haftung für Schäden aus Plattformausfällen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wird ein SLA vereinbart, richtet sich die Haftung nach
dessen Bedingungen.


8. Bauherrenvertretung, Projektmanagement und Werkleistungen
Soweit PHAESON als Bauherrenvertreterin, Projektmanagerin oder Fachplanerin tätig ist, wahrt sie die Interessen des Auftraggebers
innerhalb des vereinbarten Mandats. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung übernimmt PHAESON keine Funktion als
Generalplanerin, General- oder Totalunternehmerin, Herstellerin, Installateurin oder Gesamtverantwortliche des Projekts.
Koordinations- und Steuerungsleistungen von PHAESON begründen selbst dann keine GU- oder Generalplanerverantwortung, wenn
PHAESON faktisch als zentrale Anlaufstelle der Projektbeteiligten fungiert.
Werk-, Liefer- und Unternehmerverträge werden grundsätzlich direkt zwischen dem Auftraggeber und den jeweiligen Unternehmern
oder Lieferanten abgeschlossen. Die Verantwortung für die vertragsgemässe und mangelfreie Ausführung, gesetzliche
Unternehmerpflichten, Garantien und Gewährleistungen verbleibt bei den jeweils beauftragten Parteien. PHAESON kann den
Auftraggeber bei Qualitätskontrollen, Abnahmen, Dokumentation und der Geltendmachung von Mängelrechten unterstützen,
übernimmt jedoch keine solidarische Werkhaftung.
Sämtliche wesentlichen Investitions-, Vergabe-, Vertrags-, Betriebs- und Umsetzungsentscheide verbleiben beim Auftraggeber,
sofern PHAESON nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis ausgestattet wurde.
Koordinations- und Kontrollleistungen von PHAESON führen nicht zur Übernahme gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten anderer
Projektbeteiligter.
Bestimmungen der SIA-Norm 118 oder anderer Normen gelten zwischen Auftraggeber und Unternehmer nur, soweit sie im
betreffenden Werkvertrag wirksam vereinbart wurden und nicht durch zwingendes Recht verdrängt werden.

 

9. Technisches und kaufmännisches Asset Management sowie Betriebsführung von Energieanlagen
Bei technischem und kaufmännischem Asset-Management sowie Betriebsführungsmandaten ergibt sich der verbindliche
Leistungsumfang aus dem jeweiligen Einzelauftrag und dem zugehörigen Leistungskatalog. PHAESON schuldet eine fachgerechte
Überwachung, Analyse, Beurteilung, Koordination oder Optimierungsbegleitung im vereinbarten Umfang, nicht jedoch eine
bestimmte Anlagenverfügbarkeit oder einen garantierten Energieertrag.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfassen solche Mandate keine permanente Echtzeitüberwachung, 24/7-Leitstellenoder
Pikettfunktion, physische Wartung oder Reparatur, Anlagenbedienung, Schalthandlungen, gesetzliche Betreiberpflichten,
periodische Kontrollen oder die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Anlagenbetrieb.
PHAESON darf für die vereinbarte Leistungserbringung auf Monitoring-, Mess-, Kommunikations- und Portalsysteme des
Auftraggebers oder Dritter zugreifen. Die Qualität der Analysen hängt von der Verfügbarkeit und Richtigkeit dieser Systeme und Daten
ab. Systemausfälle oder fehlerhafte Messwerte, die PHAESON nicht zu vertreten hat, begründen keine Haftung.


10. Urheberrecht, geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
Vorbestehende sowie im Rahmen eines Mandats weiterentwickelte Methoden, Berechnungslogiken, Modelle, Vorlagen, Tools,
Checklisten, Auswertungsmethoden, Softwarebestandteile, Know-how und allgemeine fachliche Erkenntnisse von PHAESON
bleiben deren geistiges Eigentum. Dasselbe gilt für interne Arbeitsunterlagen und nicht als Liefergegenstand vereinbarte editierbare
Quelldateien.
An projektbezogenen Arbeitsergebnissen, die PHAESON unter eigenem Namen erstellt – insbesondere Machbarkeitsstudien bzw.
fachlichen Einschätzungen zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit, Gutachten, Berichte, Berechnungen und Analysen –
erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für das
vereinbarte Projekt und für eigene betriebliche Zwecke. Die Weitergabe an Behörden, Finanzierer, Versicherer, Unternehmer,
Fachplaner und andere unmittelbar projektbeteiligte Dritte ist zulässig, soweit dies für das Projekt erforderlich ist.
Werden im Rahmen eines B2B-Mandats Unterlagen ausdrücklich im Namen des Auftraggebers oder als dessen interne bzw. zur
Weitergabe bestimmte Geschäfts- oder Projektunterlagen erstellt – beispielsweise Ausschreibungsunterlagen, Werkverträge,
Vertragsentwürfe, Entscheidungsvorlagen oder Betriebsdokumentationen -, erhält der Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen
sämtliche für den vorgesehenen Zweck erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs-, Bearbeitungs- und
Weitergaberechte. Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Tools und Know-how von PHAESON sowie Rechte Dritter bleiben davon
unberührt.
Eine Herausgabe editierbarer Quelldateien, interner Rechenmodelle oder Vorlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist oder sich aus dem vorgesehenen Liefergegenstand eindeutig ergibt. Schutzrechte, Lizenzen und Nutzungsbedingungen
Dritter bleiben in jedem Fall vorbehalten.
PHAESON bleibt berechtigt, allgemeine fachliche Erkenntnisse, Erfahrungen, Methoden und vollständig anonymisierte, nicht auf den
Auftraggeber oder dessen Anlagen rückführbare Ergebnisse für die Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen zu verwenden.


11. Datenschutz, Vertraulichkeit, Datenzugriff und Referenzen
Für die Bearbeitung von Personendaten durch PHAESON gilt die Datenschutzerklärung, abrufbar unter
https://phaeson.ch/datenschutzerklaerung/.
Die Parteien behandeln nicht öffentliche technische, wirtschaftliche, finanzielle, betriebliche und personenbezogene Informationen,
die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werden, vertraulich. Eine Offenlegung ist zulässig, soweit sie für
die Vertragserfüllung erforderlich, von der betroffenen Partei genehmigt oder gesetzlich beziehungsweise behördlich vorgeschrieben
ist.
Zugangsdaten werden nur im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang verwendet und angemessen geschützt. Bei
Vertragsende werden persönliche Zugänge auf Verlangen zurückgegeben, übertragen oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen
Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten entgegenstehen.
PHAESON darf Projekte in vollständig anonymisierter Form als Referenz und für fachliche Benchmarks verwenden, sofern keine
Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder vertrauliche Projektdetails möglich sind. Eine namentliche Nennung des Auftraggebers, die
Verwendung von Logos oder die Veröffentlichung identifizierbarer Projektdaten erfolgt nur mit vorgängiger Zustimmung.

 

12. Leistungserfüllung und Prüfung von Arbeitsergebnissen
Einzelne Berichte, Analysen, Pläne, Berechnungen, Empfehlungen oder sonstige Liefergegenstände gelten als erbracht, sobald sie
dem Auftraggeber im vereinbarten Format übermittelt oder zugänglich gemacht wurden. Eine förmliche Abnahme ist nur erforderlich,
wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber prüft Arbeitsergebnisse innert 10 Tagen und weist PHAESON auf erkennbare Unklarheiten oder Abweichungen vom
vereinbarten Leistungsumfang hin. Von PHAESON zu vertretende Fehler innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden innert
angemessener Frist berichtigt. Nachträgliche Änderungswünsche, neue Grundlagen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs
gelten als Zusatzleistungen, für welche PHAESON auf Anfrage eine Offerte erstellt.
Bei laufenden Beratungs-, Asset-Management- oder Betriebsführungsmandaten wird die Leistung fortlaufend für die jeweils
vereinbarte Leistungsperiode erbracht; die Übergabe einzelner Berichte stellt keine Abnahme des gesamten Dauermandats dar.


13. Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand
Operative Freigaben, Mitteilungen und projektbezogene Weisungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Änderungen des Vertragsverhältnisses, einschliesslich dieser AGB, Rahmenverträge oder Einzelaufträge, bedürfen der Textform (z.B.
E-Mail). Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der betreffenden Regelung tritt, soweit zulässig, eine Regelung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für
den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten sollten.
Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Vertragsverhältnisse nur, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart werden; für neue
Aufträge gilt die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen
Gerichte am Sitz von PHAESON zuständig, sofern nicht zwingendes Recht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.


PHAESON Energy Consulting GmbH
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